Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung trugen die beteiligten Gutachter den sich aus den vorhandenen Gesundheitsstörungen ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen unter Einbezug der geklagten ‒ nach fachübergreifender Konsistenzprüfung als authentisch und plausibel eingestuften – Beschwerden bei der Umschreibung der Merkmale einer optimal angepassten Tätigkeit angemessen Rechnung. Bezüglich der anerkannten Leistungsminderung von 20 % hielten sie fest, diese sei massgeblich mit den psychischen Gesundheitsstörungen zu begründen. Teil-Arbeitsunfä- higkeiten, die sich addieren oder gar potenzieren würden, seien nicht vorhanden (VB 164.1 S. 7 ff.).