ters in den früheren Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch nicht zur Verfügung gestanden hatte (VB 164.3 S. 14), nachvollziehbar. Diese Einschätzungen sind in die Konsensbeurteilung (VB 164.1) eingeflossen. Neben der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung des SMAB-Gutachtens vom 3. Dezember 2021 diverse Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 164.1 S. 6 f.).