Es ist denn auch nicht nur arbeitsunfähig, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1). Aufgrund der bestehenden Einschränkungen ist im Weiteren auch die gutachterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einem optimal leidensadaptierten Arbeitsumfeld mit weitgehender Absenz relevanter Stressfaktoren, wie es gemäss Einschätzung des psychiatrischen Gutach-