Dass er ausserhalb optimal leidensadaptierter Strukturen von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, ist mit Blick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, die erhobenen Befunde und die funktionellen Einschränkungen überzeugend. Es ist denn auch nicht nur arbeitsunfähig, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1).