Im Rahmen der Aktenwürdigung sowie der Beurteilung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte er sodann explizit auch die grosse Schwankungsbreite des im zeitlichen Verlauf vorherrschenden Stabilitätsgrades des psychopathologischen Funktionsniveaus und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb "phasenhafter Lebensabschnitte von passager relativ gefestigtem psychischem Status" durchaus in der Lage sein möge, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben und dabei sogar eine Ausbildung abzuschliessen. Dabei bestehe aber beständig die -9-