Das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsstörung mit Krankheitswert wurde somit bejaht, was mit Blick auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters nachvollziehbar ist. Vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und der anamnestischen Angaben insbesondere betreffend das aktuelle soziale Umfeld der Beschwerdeführerin (vgl. deren Angaben zur aktuellen Partnerschaft und zur zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft sowie zur diesbezüglichen Unterstützung durch die Familie in VB 164.3 S. 2 ff.; 164.4 S. 3 und 8 f.) sind die gestützt auf die Ergebnisse des Mini-ICF-APP-Tests anerkannten Einschränkungen gut nachvollziehbar.