Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ausserhalb optimal leidensadaptierter Strukturen ausschliesse. In der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe wegen eines vermehrten Pausenbedarfs eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 164.3 S. 12 ff.). Das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsstörung mit Krankheitswert wurde somit bejaht, was mit Blick auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters nachvollziehbar ist.