Neue, unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Beurteilungen, welche mit nachvollziehbarer Begründung von dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abweichen oder einen divergierenden medizinischen Sachverhalt nahelegen, sind nicht aktenkundig. In den Akten finden sich ferner keine im SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 nicht gewürdigte Umstände, welche die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten. -8-