vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, dass die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre. Neue, unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Beurteilungen, welche mit nachvollziehbarer Begründung von dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abweichen oder einen divergierenden medizinischen Sachverhalt nahelegen, sind nicht aktenkundig.