Soweit die Beschwerdeführerin die anhand des Mini-ICF-APP (Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivi- täts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation) vorgenommene Beurteilung der krankheitsbedingten Einschränkungen kritisiert (vgl. Beschwerde S. 15 f.), ist zwar zutreffend, dass der psychiatrische Gutachter lediglich festhielt, in welchen der 13 Fähigkeitsbereichen er die Beschwerdeführerin in welchem Ausmass für beeinträchtigt hielt (VB 164.1 S. 8; 164.3 S. 12).