Weiter beurteilte er den Gesundheitszustand unter Einbezug der zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen und begründete seine Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse einleuchtend. Einschätzungen behandelnder Ärzte, die hinsichtlich Diagnosestellungen und Arbeitsfähigkeit von der gutachterlichen Beurteilung abwichen, lagen dem psychiatrischen Gutachter vor. Dieser setzte sich nachvollziehbar begründet damit auseinander (VB 164.3 S. 10 f.).