5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, die diagnostischen Ausführungen sowie die Herleitung des zumutbaren Belastungsprofils im psychiatrischen Teilgutachten seien unzulänglich bzw. die diesbezüglichen Schlussfolgerungen könnten nicht nachvollzogen werden (Beschwerde S. 14 ff.; S. 19).