2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. 4.3.1. Hinsichtlich der gegen das SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 vorgebrachten formellen Einwendungen (vgl. Beschwerde S. 12 f.) ist ‒ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung der SMAB nicht nur durch die medizinischen Fachpersonen unterzeichnet wurde, die sie untersucht hatten, sondern auch durch einen weiteren Facharzt sowie durch Mitglieder der Geschäftsleitung der beauftragten Gutachterstelle.