Retrospektiv sei "bei dezidiertem Einschluss präventiv-medizinischer Aspekte" prinzipiell davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine Tätigkeit ausserhalb optimal leidensadaptierter Strukturen seit jeher aufgehoben sei. Bezüglich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit sei prinzipiell davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit ‒ mit Ausnahme etwaig stattgehabter Hospitalisations- und sich anschliessender Rekonvaleszenzphasen – seit jeher im umschriebenen Rahmen bestehe (VB 164.1 S. 9).