Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen und zusammengefasst vor, auf das SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege, weshalb eine ganze Rente geschuldet sei. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2022 zu Recht verneint hat.