1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 178) davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als "Fachfrau Betreuung" keine Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit sei sie (die Beschwerdeführerin) indessen zu 80 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.