" Es sei dem Beschwerdeführer [sic] die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm [sic] in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: