Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.197 / sh / fi Art. 6 Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Heinrich Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1984 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 22. März 2016 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. April 2016) wegen di- verser Erkrankungen (Allergien, Asthma, Neurodermitis, ADHS, psychi- sche Probleme, Unterleibsschmerzen) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge diverse Abklärungen und gewährte berufliche Massnahmen, in deren Rah- men die Beschwerdeführerin eine Umschulung zur technischen Kauffrau VSK abschloss. Nach erfolgloser Durchführung eines Belastbarkeitstrai- nings, wurden die beruflichen Massnahmen Anfang 2021 beendet. Die Be- schwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin in der Folge auf Empfeh- lung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bei der Swiss Medical As- sessment- and Business-Center AG, Bern (SMAB), bidisziplinär begutach- ten. Nach Eingang des am 3. Dezember 2021 ergangenen Gutachtens und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2022 unter Hinweis auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2022 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 04.04.2022 aufzuheben [sic]. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere eine Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei durch das Gericht ein Obergutachten zu veranlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdegegnerin." Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: " Es sei dem Beschwerdeführer [sic] die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm [sic] in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Ap- ril 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 178) davon aus, dass in der ange- stammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als "Fachfrau Betreuung" keine Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit sei sie (die Beschwerdeführerin) indessen zu 80 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen und zusammen- gefasst vor, auf das SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 könne auf- grund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden. Zudem habe die Be- schwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Unrecht kei- nen Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege, weshalb eine ganze Rente geschuldet sei. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen Renten- anspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. April 2022 zu Recht verneint hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. Medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022 ist das bei der SMAB eingeholte bidisziplinäre Gutachten (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie) vom 3. Dezember 2021 (VB 164), -4- in welchem folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- stellt wurde (VB 164.1 S. 6): " 1. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31)" Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien u.a. folgende Diagnosen (VB 164.1 S. 6 f.): " 1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädli- cher Gebrauch (ICD-10: F12.1) 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Ge- brauch (ICD-10: F10.1) - gegenwärtig abstinent 3. Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, schädlicher Ge- brauch (ICD-10: F17.1) 4. Allergisches Asthma bronchiale (ED 1986) […] 5. Schwere atopische Dermatitis (ED 1984) […] 6. Rezidivierend exazerbierende Akne inversa axillär und Intimbereich (ED 2010) […] 7. Verdacht auf Spannungskopfschmerzen, DD cervicogen 8. Verdacht auf rezidivierende Lumbalgie im Rahmen muskulärer Dysba- lance bei generalisierter Dekonditionierung […] 9. St.n. mehreren unerwünschten Schwangerschaften mit Abbrüchen, 4x 2011 - 2013 (Curettagen und medikamentös) - Aktuell: Schwangerschaft in 12. SS-Woche […] […]" Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen hielten die Gutachter zusammenfassend fest, es bestehe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus "psychiatrischen" Gründen (VB 164.1 S. 5). Vor dem Hintergrund eines mit der diagnostizierten Per- sönlichkeitsstörung prinzipiell verbundenen hochvulnerablen psychopatho- logischen Funktionsniveaus nicht zuletzt aus präventiv-medizinischer Indi- kation sei die dauerhafte Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ausserhalb optimal leidensadaptierter Strukturen ausgeschlossen (VB 164.1 S. 7). In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Für eine optimal angepasste Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Dies setzt Folgendes voraus: "Insgesamt stressminimiertes Arbeitsumfeld in allseits wohlwollender Atmosphäre und von flacher hierarchischer Struktur. Keine enge zeitliche Taktung der Ar- beitsvorgaben mit allgemein strikter Anpassung an das individuelle Kom- petenzniveau. Kein Multitasking. Individueller Arbeitsplatz fernab von Grup- -5- penkonstellationen. Möglichkeit zur Einlegung zwischenzeitlicher Erho- lungspausen. Tätigkeiten ohne übermässige/regelmässige Exposition mit hautreizenden Stoffen und ohne Staub- bzw. Pollenexposition oder inhala- tive Noxen. Vermeidung mittelschwerer bis schwerer Arbeiten mit repetiti- vem Heben von Lasten/Gewichten über 15 kg (VB 164.1 S. 10)." Retro- spektiv sei "bei dezidiertem Einschluss präventiv-medizinischer Aspekte" prinzipiell davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine Tätigkeit ausserhalb optimal leidensadaptierter Strukturen seit jeher aufge- hoben sei. Bezüglich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit sei prinzi- piell davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit ‒ mit Ausnahme etwaig stattgehabter Hospitalisations- und sich anschliessender Rekonvaleszenz- phasen – seit jeher im umschriebenen Rahmen bestehe (VB 164.1 S. 9). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. 4.3.1. Hinsichtlich der gegen das SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 vor- gebrachten formellen Einwendungen (vgl. Beschwerde S. 12 f.) ist ‒ ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung der SMAB nicht nur durch die medizi- nischen Fachpersonen unterzeichnet wurde, die sie untersucht hatten, son- dern auch durch einen weiteren Facharzt sowie durch Mitglieder der Ge- schäftsleitung der beauftragten Gutachterstelle. Die Involvierung eines me- dizinischen Supervisors und von Personen aus der Geschäftsleitung des -6- Begutachtungsinstituts verletzt weder das Arztgeheimnis oder den Daten- schutz noch beeinträchtigt sie die Unabhängigkeit der Institution bzw. der beteiligten Gutachter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.3 und 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.2). 4.3.2. Das SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 wird den von der Rechtspre- chung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. 164.2; 164.3 S. 2; 164.4 S. 2), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 164.3 S. 2 ff.; 164.4 S. 3 ff.), beruht auf allseitigen Untersu- chungen der beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 164.3 S. 5 ff.; 164.4 S. 11 ff.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizini- schen Akten auseinander (vgl. VB 164.1 S. 5 ff.; 164.3 S. 8 ff.; 164.4 S. 13 ff.). Es wurde ferner eine Zusatzuntersuchung durchgeführt (La- boruntersuchungen, vgl. VB 164.3 S. 7; 164.4 S. 13; 164.5). Das Gutach- ten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der me- dizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, die diagnostischen Ausführungen sowie die Herleitung des zumutbaren Belastungsprofils im psychiatrischen Teilgutachten seien unzulänglich bzw. die diesbezüglichen Schlussfolgerungen könnten nicht nachvollzogen werden (Beschwerde S. 14 ff.; S. 19). Dem psychiatrischen Teilgutachten der SMAB ist eine eingehende Anam- nese mit ausführlicher Befunderhebung zu entnehmen. Der psychiatrische Gutachter würdigte ferner die Angaben der Beschwerdeführerin und leitete die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ unter Bezugnahme auf die erhobenen Untersuchungsbe- funde nachvollziehbar her. Weiter beurteilte er den Gesundheitszustand unter Einbezug der zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen und begründete seine Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung ge- wonnenen Erkenntnisse einleuchtend. Einschätzungen behandelnder Ärzte, die hinsichtlich Diagnosestellungen und Arbeitsfähigkeit von der gut- achterlichen Beurteilung abwichen, lagen dem psychiatrischen Gutachter vor. Dieser setzte sich nachvollziehbar begründet damit auseinander (VB 164.3 S. 10 f.). Mit Blick auf die detaillierte Anamneseerhebung betref- fend die Schullauflaufbahn der Beschwerdeführerin (vgl. VB 164.3 S. 3) ist -7- insbesondere durchaus nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer einfa- chen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung während der Kindheit ausge- schlossen hat (VB 164.3 S. 4 f.). Dies gilt umso mehr, als in den aktenkun- digen Berichten sowohl des Psychiaters, der die fragliche Diagnose als ers- ter gestellt hatte, als auch der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführe- rin (vgl. VB 30; 41 S. 7 f.; 111 S. 8 f.) eine schlüssige Diagnoseherleitung fehlt und keine Diskrepanzen zu den aktenkundigen Anamneseerhebun- gen bestehen (vgl. insbesondere VB 45 S. 4; vgl. zudem VB 164.4 S. 23). Ohnehin kommt es invalidenversicherungsrechtlich nicht in erster Linie auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine ge- sundheitliche Störung mit ihrer Beschwerdesymptomatik auf die Arbeitsfä- higkeit hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2018 vom 28. Mai 2019 E. 5.2.1 in fine). Hierzu nahm der psychiatrische Gutachter überzeugend begründet Stellung. Soweit die Beschwerdeführerin die an- hand des Mini-ICF-APP (Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivi- täts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anleh- nung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinde- rung und Gesundheit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation) vorgenom- mene Beurteilung der krankheitsbedingten Einschränkungen kritisiert (vgl. Beschwerde S. 15 f.), ist zwar zutreffend, dass der psychiatrische Gut- achter lediglich festhielt, in welchen der 13 Fähigkeitsbereichen er die Be- schwerdeführerin in welchem Ausmass für beeinträchtigt hielt (VB 164.1 S. 8; 164.3 S. 12). Nachdem die klinische Untersuchung mit Anamneseer- hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung, zu welchen Punkten sich der psychiatrische Gutachter einlässlich äusserte, entschei- dend ist und dem Testverfahren gemäss MINI-ICF-APP höchstens eine er- gänzende Funktion zukommt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2.3 mit Hin- weisen). Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht ferner ein ge- wisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex- perte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, dass die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre. Neue, unberücksichtigt gebliebene fachärztli- che Beurteilungen, welche mit nachvollziehbarer Begründung von dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abweichen oder einen divergierenden medizi- nischen Sachverhalt nahelegen, sind nicht aktenkundig. In den Akten fin- den sich ferner keine im SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 nicht gewürdigte Umstände, welche die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten. -8- 5.2. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, eine vollständige Indikatorenprüfung könne aufgrund der "rudimentären und spärlichen Ausführungen im Gut- achten" nicht vorgenommen werden. Auch die Gutachter hätten keine Indi- katorenprüfung vorgenommen (Beschwerde S. 16 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde eine medizinische und versiche- rungsmedizinische Beurteilung vorgenommen, in deren Rahmen sich der psychiatrische Gutachter zur bisherigen persönlichen, beruflichen und ge- sundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin einschliesslich der ak- tuellen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation, zum bisheri- gen Verlauf von Behandlung, zur Konsistenz und Plausibilität äusserte so- wie die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen würdigte (VB 164.3 S. 9 ff.). Alsdann legte er dar, dass sich die diagnostizierte Persönlichkeits- störung limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und die dauerhafte Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ausserhalb optimal leidensadaptierter Strukturen ausschliesse. In der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführe- rin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe wegen eines vermehrten Pausen- bedarfs eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 164.3 S. 12 ff.). Das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsstörung mit Krank- heitswert wurde somit bejaht, was mit Blick auf die Ausführungen des psy- chiatrischen Gutachters nachvollziehbar ist. Vor dem Hintergrund der erho- benen Befunde und der anamnestischen Angaben insbesondere betref- fend das aktuelle soziale Umfeld der Beschwerdeführerin (vgl. deren An- gaben zur aktuellen Partnerschaft und zur zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft sowie zur diesbezüglichen Unterstützung durch die Fa- milie in VB 164.3 S. 2 ff.; 164.4 S. 3 und 8 f.) sind die gestützt auf die Er- gebnisse des Mini-ICF-APP-Tests anerkannten Einschränkungen gut nachvollziehbar. Die daraus resultierenden funktionellen Leistungsdefizite wurden sodann bei der Definition des Belastungsprofils und mit der Aner- kennung einer Leistungsminderung von 20 % angemessen berücksichtigt (VB 164.3 S. 12 f.). Bei der Beurteilung der erfolgten Behandlungen hielt der psychiatrische Gutachter fest, die bestehenden ambulanten psychotherapeutischen Inter- ventionen seien dauerhaft fortzuführen. Ergänzende Massnahmen mit Re- levanz für die Arbeitsfähigkeit seien nicht verfügbar (VB 164.3 S. 10). Im Rahmen der Aktenwürdigung sowie der Beurteilung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte er sodann explizit auch die grosse Schwankungsbreite des im zeitlichen Verlauf vorherrschenden Sta- bilitätsgrades des psychopathologischen Funktionsniveaus und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb "phasenhafter Lebensabschnitte von passager relativ gefestigtem psychischem Status" durchaus in der Lage sein möge, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben und dabei sogar eine Ausbildung abzuschliessen. Dabei bestehe aber beständig die -9- "vermehrte" Gefahr einer akuten Exazerbation "dieses nicht kurativ thera- pierbaren Krankheitsgeschehens", welches prognostisch nicht fassbar sei (VB 164.3 S. 11 ff.). Dass er ausserhalb optimal leidensadaptierter Struk- turen von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, ist mit Blick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, die er- hobenen Befunde und die funktionellen Einschränkungen überzeugend. Es ist denn auch nicht nur arbeitsunfähig, wer gesundheitsbedingt die bishe- rige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1). Aufgrund der bestehenden Einschränkungen ist im Weiteren auch die gut- achterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einem optimal leidensadaptierten Arbeitsumfeld mit weitgehender Absenz relevanter Stressfaktoren, wie es gemäss Einschätzung des psychiatrischen Gutach- ters in den früheren Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch nicht zur Ver- fügung gestanden hatte (VB 164.3 S. 14), nachvollziehbar. Diese Ein- schätzungen sind in die Konsensbeurteilung (VB 164.1) eingeflossen. Ne- ben der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung des SMAB-Gutachtens vom 3. Dezember 2021 diverse Diagnosen ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 164.1 S. 6 f.). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung trugen die beteiligten Gut- achter den sich aus den vorhandenen Gesundheitsstörungen ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen unter Einbezug der geklagten ‒ nach fachübergreifender Konsistenzprüfung als authentisch und plausibel einge- stuften – Beschwerden bei der Umschreibung der Merkmale einer optimal angepassten Tätigkeit angemessen Rechnung. Bezüglich der anerkannten Leistungsminderung von 20 % hielten sie fest, diese sei massgeblich mit den psychischen Gesundheitsstörungen zu begründen. Teil-Arbeitsunfä- higkeiten, die sich addieren oder gar potenzieren würden, seien nicht vor- handen (VB 164.1 S. 7 ff.). Im SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 findet eine rechtsprechungs- konforme Auseinandersetzung mit den gemäss BGE 141 V 281 zur Beur- teilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Erkrankungen eingeführten und mit BGE 145 V 215, 143 V 418 und 143 V 409 auf sämt- liche psychischen Beschwerden ausgedehnten Indikatoren statt und die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten gesundheitlichen Störun- gen wurden medizinisch schlüssig und widerspruchsfrei hergeleitet. Unter diesen Umständen ist eine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens nicht statthaft (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Im Übrigen kann eine Indikatorenprüfung von vornherein zu keiner höheren als der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit führen - 10 - (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.1 in fine). 5.3. Insgesamt sind somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis; LO- CHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG) keine konkreten Indizien vorhanden, welche gegen die Vollständig- keit und Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 3. Dezember 2021 sprechen, weshalb darauf abzustellen ist (E. 4.2.). Der zur Beurteilung des Rentenanspruchs relevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor die- sem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärun- gen, wie sie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wurden (vgl. Beschwerdeantrag 3), in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen). 6. 6.1. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der ihr verblie- benen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. 6.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich be- zogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeits- markt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die kon- krete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tat- sächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hin- weisen). Denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be- hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gespro- chen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter - 11 - Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2). 6.3. Gemäss dem SMAB-Gutachten vom 3. Dezember 2021 ist die Beschwer- deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, wobei ihr eine Präsenz von 8.5 Stunden täglich zumutbar sei (VB 164.1 S. 9). Eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit müsse folgenden Vorgaben entspre- chen: Insgesamt stressminimiertes Arbeitsumfeld in allseits wohlwollender Atmosphäre und von flacher hierarchischer Struktur, keine enge zeitliche Taktung der Arbeitsvorgaben mit allgemein strikter Anpassung an das indi- viduelle Kompetenzniveau und kein Multitasking, individueller Arbeitsplatz fernab von Gruppenkonstellationen und Möglichkeit zur Einlegung zwi- schenzeitlicher Pausen, Tätigkeiten ohne übermässige/regelmässige Ex- position mit hautreizenden Stoffen und ohne Staub- bzw. Pollenexposition oder inhalative Noxen, Vermeidung mittelschwerer bis schwerer Arbeiten mit repetitivem Heben von Lasten/Gewichten über 15 Kilogramm (VB 164.1 S. 10). 6.4. Die mit diesen Vorgaben verbundenen – durchaus anzuerkennenden – Li- mitierungen erscheinen nicht derart umfassend, dass von der Unverwert- barkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem (hypothe- tisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen wäre. Aufgrund der aus- gewiesenen Beeinträchtigungen im Bereich der Gruppenfähigkeit, der Fä- higkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstel- lungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten müssen zwar seitens eines potenziellen Arbeitgebers gewisse Defizite der Beschwerdeführerin toleriert werden (VB 164.1 S. 8). Nachdem neben wei- teren Fähigkeiten insbesondere die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Fähigkeiten zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie die Fähig- keit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben als nicht eingeschränkt eingestuft wurden (a.a.O.), ist das Finden einer zumutbaren Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt als realistisch zu beurteilen. Auch mit Blick auf das auf- grund der somatischen Einschränkungen definierte Belastungsprofil er- scheint die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht derart einge- schränkt, dass von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen wäre. Sodann umfasst der vorliegend zu berücksichtigende (hypothetisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.3 sowie 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Unter Einbezug der noch - 12 - erhaltenen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erfordern die psychisch bedingten Einschränkungen kein unrealistisches Entgegenkommen eines wohlwollenden Arbeitgebers, sodass die Anstellungschancen der Be- schwerdeführerin insgesamt als intakt einzustufen sind. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1984 offensichtlich noch kein fortge- schrittenes Alter erreicht, welches allenfalls zu einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führen könnte (vgl. hierzu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). 7. 7.1. 7.1.1. Hinsichtlich des bei Ausschöpfung der attestierten Restarbeitsfähigkeit hy- pothetisch noch erzielbaren Lohns bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von "mindestens 25 %" gerechtfertigt (vgl. Beschwerde S. 23 f.). 7.2. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationa- lität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Per- son deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtspre- chung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkom- men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beach- ten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 und 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.; je mit Hinwei- sen). 7.3. Die Beschwerdeführerin hält unter Hinweis auf das Urteil des Bundesge- richts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 den maximal möglichen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % für gerechtfertigt (Beschwerde S. 23 f.). Entgegen ihrer Ansicht ist der im zitierten Urteil zu beurteilende Fall mit der vorliegen- den Konstellation insofern nicht vergleichbar, als neben den Einschränkun- gen in psychischer Hinsicht zusätzlich intellektuelle Defizite und Beein- trächtigungen der dominanten rechten Schulter, des Arms und der Hand - 13 - das Tätigkeitsprofil weiter erheblich beeinflussten. Im Gegensatz dazu be- stehen bei der Beschwerdeführerin weder kognitive Defizite, noch vermö- gen die aus somatischer Sicht einzuhaltenden Vorgaben (Tätigkeiten ohne übermässige/regelmässige Exposition mit hautreizenden Stoffen und ohne Staub- bzw. Pollenexposition oder inhalative Noxen sowie Vermeidung mit- telschwerer bis schwerer Arbeiten mit repetitivem Heben von Las- ten/Gewichten über 15 Kilogramm) das Spektrum der zumutbaren Ver- weistätigkeiten signifikant einzuschränken. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung des von ihr geforderten Abzugs auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen verweist, ist festzuhal- ten, dass diesen bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit der um 20 % re- duzierten Leistungsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren 100%-Pen- sums sowie im angegebenen Profil einer ihr noch zumutbaren Tätigkeit hin- reichend berücksichtigt wurden, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemes- sung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (E. 7.2.). Mit Blick auf das definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 6.2.) steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der zu berücksichtigenden Aspekte nicht mehr sämtliche Tätigkeiten im hier für die Bemessung des Invalideneinkommens relevanten Kompetenzniveau 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) offen stehen. Alleine daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass die Anstellungschancen, verglichen mit einer gesunden Person, nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse intakt wären, zumal der vorliegend massgebliche (theoretisch) ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl ver- schiedenartiger Stellen bietet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_400/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3.1). Die im Zusammenhang mit den Arbeits- vorgaben sowie dem Arbeitsplatz und dem Arbeitsumfeld einzuhaltenden Rahmenbedingungen sind grundsätzlich nicht als derart ausserordentlich zu bezeichnen, dass von einem erheblich eingeschränkten Spektrum der noch in Frage kommenden Anstellungen auszugehen ist. Eine allfällige psychisch bedingt erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens von Vorgesetzten und Arbeitskollegen stellt ferner gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen eigenständigen abzugsfähigen Umstand dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Andere einen leidensbedingten Abzug begründende As- pekte sind den Akten nicht zu entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. - 14 - 8. 8.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 erster Satz IVG). Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invali- dität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Er- werbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes der LSE (Urteil des Bundesge- richts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.1). 8.2. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konn- ten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören Versi- cherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn je- doch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer In- validität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "um- münzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentli- chen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2). 8.3. 8.3.1. Die Beschwerdeführerin konnte zwar ihre Ausbildung zur Fachfrau Betreu- ung / Fachrichtung Kinderbetreuung abschliessen (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 31. Juli 2011 in VB 22 S. 19). Gemäss SMAB-Gutachten vom 3. De- zember 2021 ist sie indessen "seit jeher" ausserhalb der Strukturen einer optimal angepassten Tätigkeit ‒ welche bis jetzt noch nicht vorgelegen habe – nicht arbeitsfähig (VB 164.1 S. 9). Die mit ihrem Abschluss erwor- benen (an sich zweifellos zureichenden) Fachkenntnisse konnte sie damit wegen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten, wie ihre Berufskollegen (vgl. auch VB 45 S. 7). Soweit in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, die Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Eintritt ins Erwerbsleben (vgl. VB 178 S. 1), ist zu präzisieren, dass diese Einschränkung somit schon vor Eintritt ins Erwerbsleben bestand. Die Beschwerdeführerin schloss im Juni 2011 zwar ihre Ausbildung als Fachfrau Betreuung ab (vgl. VB 59 S. 2) und war - 15 - anschliessend auch erwerbstätig, bevor sie sich im Jahr 2016 für IV-Leis- tungen anmeldete. Die in dieser Zeit ersichtlichen häufigen Wechsel mit jeweils nur kurzen Einsätzen bei den jeweiligen Arbeitsstellen (vgl. VB 9 S. 3) und den häufigen gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen (VB 16.3) bestätigen jedoch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsun- fähigkeit auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2020 vom 17. November 2020 E. 2). Das vorliegend zur Berechnung des Invaliditätsgrades massgebende Valideneinkommen ist somit in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV zu er- mitteln. Da die 1984 geborene Beschwerdeführerin im Oktober 2016 (Zeit- punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach Anmeldung im April 2016 [VB 7]; Art. 29 Abs. 1 IVG) das 30. Altersjahr bereits vollendet hatte, ist das (hypothetische) Valideneinkommen auf Fr. 82'500.00 (massgebender LSE- Medianwert zu 100 % gemäss damals gültigem IV-Rundschreiben Nr. 329) festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1). 8.3.2. Wird das von der Beschwerdegegnerin per 2016 ermittelte Invalidenein- kommen von Fr. 43'665.00, welches von der Beschwerdeführerin ‒ nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wurde, dem Valideneinkom- men von Fr. 82'500.00 gegenübergestellt, ergibt sich eine Erwerbsein- busse von Fr. 38'835.00 bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 47 % (38'835.00  82'500.00  100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). Damit resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine Viertelsrente zu- zusprechen ist. 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). - 16 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. April 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine Viertelsrente zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kathriner Heinrich