2016, Rz. 620). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid fälschlicherweise davon aus, dass bezogene Ferien nicht zu entschädigen seien und setzte den Bemessungszeitraum vom 31. März bis zum 30. Juli 2021 falsch fest. Entsprechend wurde von ihr auch nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Ferien hatte. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur neuerlichen Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. 2.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -4-