Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2022 vor, sie habe nach erneuter Prüfung des Falles festgestellt, dass der Bemessungszeitraum vom 31. März 2021 bis 30. Juli 2021 falsch festgesetzt worden sei. Dies sei aufgrund der falschen Annahme geschehen, dass Ferien nicht durch Insolvenzentschädigung zu entschädigen seien. Interne Abklärungen hätten ergäben, dass bezogene Ferien geleisteter Arbeit gleichzustellen seien. Für die Festsetzung des Bemessungszeitraumes stelle sich allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer so viele Ferientage zugute gehabt habe.