Die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen." -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin beantragen nunmehr übereinstimmend, den Einspracheentscheid vom 11. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 167) aufzuheben (Beschwerde Ziff. 1; Vernehmlassung Rechtsbegehren) und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Beschwerde Ziff. 3 Eventualbegehren; Vernehmlassung Rechtsbegehren).