Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihre Abrechnung mit Verfügung vom 17. Februar 2022. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den massgeblichen Zeitraum für die Insolvenzentschädigung des Beschwerdeführers auf den 1. Mai 2021 bis zum 31. August 2021 festzulegen.