Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.196 / mg / fi Art. 77 Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- C._____ führer vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 11. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer stellte am 17. Januar 2022 Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen gegenüber der C. für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. August 2021. Über diese war am 23. November 2021 der Konkurs eröffnet worden. Die Be- schwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge eine Ent- schädigung für die Zeit vom 31. März 2021 bis zum 30. Juli 2021 in der Höhe von brutto Fr. 14'877.85 zu. Hierauf verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2022 eine Verfügung. Die Beschwerdegeg- nerin bestätigte ihre Abrechnung mit Verfügung vom 17. Februar 2022. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2022 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 19. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den massgeblichen Zeit- raum für die Insolvenzentschädigung des Beschwerdeführers auf den 1. Mai 2021 bis zum 31. August 2021 festzulegen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer zuzüglich zu den CHF 14'743.95 gemäss Verfügung vom 17. Feb- ruar 2022 CHF 5'911.35 zu bezahlen. Eventualiter In Gutheissung der Beschwerde sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin folgenden Antrag: " Der Einspracheentscheid vom 11. April 2022 sei aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen." -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin beantra- gen nunmehr übereinstimmend, den Einspracheentscheid vom 11. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 167) aufzuheben (Beschwerde Ziff. 1; Vernehmlassung Rechtsbegehren) und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Beschwerde Ziff. 3 Eventualbegehren; Vernehmlassung Rechtsbegehren). Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2022 vor, sie habe nach erneuter Prüfung des Falles festgestellt, dass der Bemessungszeitraum vom 31. März 2021 bis 30. Juli 2021 falsch festge- setzt worden sei. Dies sei aufgrund der falschen Annahme geschehen, dass Ferien nicht durch Insolvenzentschädigung zu entschädigen seien. Interne Abklärungen hätten ergäben, dass bezogene Ferien geleisteter Ar- beit gleichzustellen seien. Für die Festsetzung des Bemessungszeitrau- mes stelle sich allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer so viele Fe- rientage zugute gehabt habe. Da dies nicht klar sei und die genaue Höhe berechnet werden müsse, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Insolvenzentschädigung setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforde- rung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu verstehen (BGE 137 V 96 E. 6.1.S. 99). In der fraglichen Zeitspanne bezogene Ferien und Feiertage sind der geleisteten Arbeit gleichzustellen und – sofern eine Lohnzahlungs- pflicht des Arbeitgebers besteht – durch die Insolvenzentschädigung zu entschädigen (AVIG-Praxis IE Rz. A5; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 620). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid fälschlicherweise davon aus, dass be- zogene Ferien nicht zu entschädigen seien und setzte den Bemessungs- zeitraum vom 31. März bis zum 30. Juli 2021 falsch fest. Entsprechend wurde von ihr auch nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Ferien hatte. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur neuerli- chen Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. 2.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -4- 2.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. April 2022 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) -5- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert