3.5. Zusammenfassend ist kein rechtsverzögerndes Verhalten der Beschwerdegegnerin feststellbar. Anders als von der Beschwerdeführerin gerügt, ergibt sich aus den Akten gerade keine "schleppende Fallbearbeitung", zumal zwischen dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen und dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen, bloss rund vier Monate vergangen sind, in welchen die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen zielgerichtete weitere Sachverhaltsabklärungen vornahm. Ferner informierte sie die Beschwerdeführerin stets angemessen über den Verfahrensstand und das geplante weitere Vorgehen.