meine Innere Medizin sowie für Gastroenterologie, in VB 30 S. 8) ebenfalls nachvollziehbar. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lehnte eine Begutachtung denn auch nicht ab, als er am 20. April 2022 von der Beschwerdegegnerin entsprechend informiert wurde, sondern bestand sogar trotz der damit verbundenen langen Wartezeiten auf einer gastroenterologischen Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt (vgl. VB 74).