3.4. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre ergänzenden Sachverhaltsabklärungen nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen unnötige Beweismassnahmen durchgeführt und dadurch das Verfahren ungebührlich verlängert hätte, zumal dem Gebot des raschen Verfahrens grundsätzlich kein Vorrang gegenüber dem Untersuchungsgrundsatz zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Sodann hatte der RAD in seiner Beurteilung vom 1. Oktober 2021 nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit -7-