3.3.2. Dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erst am 24. Januar 2022 erstmals über den Umstand, dass der von ihr am 14. Oktober 2021 eingeforderte Bericht von Dr. med. B. nach wie vor ausstehend sei, informierte (VB 55), kann ebenfalls nicht als rechtlich relevante Untätigkeit der Beschwerdegegnerin gewertet werden. Von September 2021 bis 13. Dezember 2021 standen Eingliederungsmassnahmen im Vordergrund (vgl. VB 50); die bis dahin aktenkundigen medizinischen Feststellungen waren dafür ausreichend.