Dass die Beschwerdegegnerin das Ergebnis der durch die Krankentaggeldversicherung begleiteten Massnahme zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die angestammte Tätigkeit abwartete, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Indem sie (auch) während dieser Zeit regelmässig in Kontakt mit der Beschwerdeführerin stand (vgl. VB 15 ff., 19, 21, 27, 29), stellte sie sicher, dass diese stets über den Verlauf und den aktuellen Stand des Verfahrens im Bilde war.