3.3. 3.3.1. Das Dargelegte zeigt auf, dass die Beschwerdegegnerin von der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 9. November 2020 bis zur Beschwerde vom 19. Mai 2022 regelmässig Verfahrensschritte im Hinblick auf die Abklärung des anspruchsrelevanten Sachverhaltes unternommen hat. Einzeln betrachtet dauerten diese nicht unverhältnismässig lang. Längere Phasen der Untätigkeit sind nicht aktenkundig. Dass die Beschwerdegegnerin das Ergebnis der durch die Krankentaggeldversicherung begleiteten Massnahme zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die angestammte Tätigkeit abwartete, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar.