3.2.3. Bereits am 14. Oktober 2021 hatte die Beschwerdegegnerin Dr. med. B. aufgefordert, einen ausführlichen ärztlichen Bericht einzureichen (VB 38). Mit Schreiben vom 24. Januar und 28. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jeweils mit, dass der entsprechende Bericht noch nicht bei ihr eingegangen sei (VB 55 und 61). Schliesslich erstatte Dr. med. B. am 14. März 2022 den angeforderten Bericht; dieser ging am 15. März 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein (VB 63 f.).