Am 5. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie das ihr von der Beschwerdegegnerin angebotene Belastbarkeitstraining nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin, nicht antreten werde; ihr Gesundheitszustand sei "sehr unstabil" (VB 46). Die Beschwerdegegnerin schloss daraufhin die Eingliederungsmassnahmen mit Einverständnis der Beschwerdeführerin per 13. Dezember 2021 ab und nahm die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs an die Hand (VB 48, 50, 53 ff.).