und "eine berufliche Eingliederung mit regelmässiger Steigerung" empfohlen hatte (VB 31), leitete die Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2021 eine Prüfung möglicher eigener Eingliederungsmassnahmen (vgl. VB 37) und gleichzeitig weitere Sachverhaltsabklärungen ein (VB 38 f., 44). Während dieser Phase informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zweimal telefonisch über das weitere Verfahren und fragte bei dieser Gelegenheit nach deren aktuellen Situation nach (VB 32, 35). Am 5. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie das ihr von der Beschwerdegegnerin angebotene Belastbarkeitstraining nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt Dr. med.