(VB 17, 29), die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (VB 20, 22) und weitere medizinische Akten anforderte (VB 24, 26, 28, 30). 3.2.2. Nachdem am 10. September 2021 festgestanden hatte, dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich abgeschlossen werden können würde (VB 27) und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2021 zum Schluss gekommen war, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei und prognostisch auch bleiben werde, aktuell indes in der Lage sei, einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30 % nachzugehen, -5-