vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3, 8C_336/2012 E. 3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss wird vorausgesetzt, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3, 8C_336/2012 E. 3 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 mit Hinweisen).