schon mit der Verfügung ein; sie wird erst in Aussicht gestellt. Die betroffene Person muss daher nicht abwarten, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern kann sofort geltend machen, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 f. mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3, 8C_336/2012 E. 3 mit Hinweis).