(BGE 130 I 32 E. 5.2 S. 332, 125 V 188 E. 2a S. 191 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2). Eine vollständige, objektiv nicht begründbare Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten erfüllt dabei praxisgemäss den Tatbestand der Rechtsverzögerung. Hingegen wurde eine Rechtsverzögerung verneint in einem Fall, in dem die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (vgl. SVR 2003 IV Nr. 14 S. 41, I 57/02 E. 4 und 5).