1. Streitig und zu prüfen ist, ob eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt. 2. 2.1. Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid, so kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung (BGE 119 Ia 237 E. 2 S. 238).