"1. Es sei die Rechtsverzögerung der Beschwerdegegnerin festzustellen und sie anzuweisen, den Entscheid über den Rentenantrag unverzüglich an die Hand zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Vorinstanz." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 6. Juli 2022 und Duplik vom 19. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: