Recycling hat er anschliessend selbst gefunden (VB 218). Diese Arbeit gefalle ihm sehr gut und er mache die Arbeit gerne (VB 241 S. 1). Damit scheint beim Beschwerdeführer eine freiwillige Abkehr vom erlernten Beruf des Strassenbauers stattgefunden zu haben, womit diese Tätigkeit nicht (mehr) als dessen angestammte Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.2 und 8C_737/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens auf den zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers abgestellt hat.