4.3. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 4) hat er die Lehre zum Strassenbauer trotz der gemäss RAD-Beurteilung bereits seit der Schulzeit bestehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit (VB 294 S. 3) ohne massgebliche Unterstützung der Beschwerdegegnerin absolviert (VB 148 f.; 153; 210; 213; 215). Nach der Lehre hat der Beschwerdeführer sodann aktenausweislich nicht mehr im erlernten Beruf als Strassenbauer gearbeitet, da es ihm nicht gefallen und es viel Mobbing gegeben habe (VB 241 S. 1). Die Stellen als Praktikant Sammelstellenbetreuer (VB 229 S. 1, 3) und als Mitarbeiter Recycling hat er anschliessend selbst gefunden (VB 218).