137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. 4. 4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, für das Valideneinkommen könne nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden, sondern es sei der Lohn eines Strassenbauers heranzuziehen (vgl. Beschwerde S. 3 f.).