C. nicht statt. Die Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in retrospektiver Hinsicht ist jedoch sowohl massgebend für den Rentenanspruch an sich (allenfalls befristete ganze Invalidenrente) ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn (1. August 2020 bei Anmeldung vom 24. Februar 2020 [VB 221], Art. 29 Abs. 1 IVG) wie auch für den Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b. IVG).