Von den behandelnden Ärzten wurde jedoch vom 14. Januar 2020 bis mindestens zum 22. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten (VB 217; 233; 238.2). Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorhandenen echtzeitlichen Beurteilungen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte sowie mit der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Januar bis zum 22. Mai 2020 in teilstationärer (VB 233 S. 3) und vom 30. Juni bis zum 8. September 2020 in stationärer Behandlung befunden hatte (VB 242 S. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2), fand durch med. pract. C. nicht statt.