Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 davon aus, dass das Wartejahr im November 2019 zu laufen begonnen hatte (VB 303 S. 4). Aktenausweislich wurde eine Arbeitsunfähigkeit aber erst ab dem 14. Januar 2020 attestiert (VB 217; 233). Von den behandelnden Ärzten wurde jedoch vom 14. Januar 2020 bis mindestens zum 22. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten (VB 217; 233; 238.2).