C. jedoch lediglich fest, aufgrund der Komplexität der psychischen Störungsproblematik und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bereits im Kindesalter eine Hilflosenentschädigung zugesprochen worden sei und er Unterstützung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung erhalten habe, sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit bereits seit der Schulzeit (Besuch der Sonderschule) eingeschränkt sei. Die Leistungseinschränkungen würden sich auch deutlich im Verlauf der beruflichen Integration in den letzten zehn Jahren zeigen (VB 294 S. 3). -5-