3.3. Dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung von med. pract. C. abstellte, wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. In retrospektiver Hinsicht hielt die RAD-Ärztin med. pract. C. jedoch lediglich fest, aufgrund der Komplexität der psychischen Störungsproblematik und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bereits im Kindesalter eine Hilflosenentschädigung zugesprochen worden sei und er Unterstützung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung erhalten habe, sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit bereits seit der Schulzeit (Besuch der Sonderschule) eingeschränkt sei.