2.4. Mit Beschluss vom 2. Februar 2023 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie dem Beschwerdeführer zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.