Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.194 / lf / ce Art. 17 Urteil vom 21. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, c/o Indemnis Rechtsanwälte, Rain 63, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1997 geborene Beschwerdeführer, gelernter Strassenbauer und zu- letzt als Mitarbeiter Recycling tätig, meldete sich – nachdem ihm von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Kostengut- sprache im Zusammenhang mit verschiedenen Geburtsgebrechen geleis- tet und berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden wa- ren – am 24. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbli- che und medizinische Abklärungen, leistete Kostengutsprache für berufli- che Massnahmen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2022 ab dem 1. November 2020 eine halbe Invalidenrente zu, dies unter gleichzeitiger masslicher Festsetzung der Rentenbetreffnisse ab dem 1. April 2022 und Ankündi- gung einer späteren Verfügung betreffend den rückwirkenden Zeitraum. Die Verfügung betreffend den Zeitraum vom 1. November 2020 bis am 31. März 2022 erfolgte am 22. April 2022. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 5. April 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2022 abzu- ändern, und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer statt der zugesprochenen halben Invalidenrente mindestens eine Dreivier- telsrente zu leisten. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Ein- gabe vom 26. Juli 2022 auf eine Stellungnahme. -3- 2.4. Mit Beschluss vom 2. Februar 2023 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und an- schliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Ge- legenheit zur Stellungnahme sowie dem Beschwerdeführer zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. Mit Eingabe vom 15. Feb- ruar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Die Be- schwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 303) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin med. pract. C., Praktische Ärztin, vom 7. Februar 2022. Diese führte aus, zusammenfassend könne gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilun- gen des Arbeitgebers, der begleitenden Coachin und der psychiatrisch-psy- chotherapeutischen Beurteilung von einem zumutbaren Ganztagespensum und einer zu 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen wer- den. Die Leistungseinschränkung begründe sich durch die komplexe psy- chische Störungsproblematik (VB 294 S. 3). -4- 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.3. Dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbe- urteilung von med. pract. C. abstellte, wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. In retrospektiver Hinsicht hielt die RAD-Ärztin med. pract. C. jedoch lediglich fest, aufgrund der Komplexität der psychischen Störungs- problematik und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bereits im Kin- desalter eine Hilflosenentschädigung zugesprochen worden sei und er Un- terstützung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung erhalten habe, sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit bereits seit der Schulzeit (Besuch der Sonderschule) eingeschränkt sei. Die Leistungsein- schränkungen würden sich auch deutlich im Verlauf der beruflichen Integra- tion in den letzten zehn Jahren zeigen (VB 294 S. 3). -5- Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Ap- ril 2022 davon aus, dass das Wartejahr im November 2019 zu laufen be- gonnen hatte (VB 303 S. 4). Aktenausweislich wurde eine Arbeitsunfähig- keit aber erst ab dem 14. Januar 2020 attestiert (VB 217; 233). Von den behandelnden Ärzten wurde jedoch vom 14. Januar 2020 bis mindestens zum 22. September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten (VB 217; 233; 238.2). Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorhandenen echtzeitlichen Beurteilungen und Arbeitsfähigkeitseinschät- zungen der behandelnden Ärzte sowie mit der Tatsache, dass sich der Be- schwerdeführer vom 14. Januar bis zum 22. Mai 2020 in teilstationärer (VB 233 S. 3) und vom 30. Juni bis zum 8. September 2020 in stationärer Behandlung befunden hatte (VB 242 S. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2), fand durch med. pract. C. nicht statt. Die Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- fähigkeit in retrospektiver Hinsicht ist jedoch sowohl massgebend für den Rentenanspruch an sich (allenfalls befristete ganze Invalidenrente) ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn (1. August 2020 bei Anmeldung vom 24. Februar 2020 [VB 221], Art. 29 Abs. 1 IVG) wie auch für den Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b. IVG). 3.4. Zusammenfassend liegt insgesamt keine genügende medizinische Würdi- gung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in retrospektiver Hinsicht vor, womit dessen Leistungsanspruch nicht abschliessend beur- teilt werden kann. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit im retrospektiven zeitli- chen Verlauf zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. 4. 4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, für das Valideneinkom- men könne nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden, son- dern es sei der Lohn eines Strassenbauers heranzuziehen (vgl. Be- schwerde S. 3 f.). 4.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; -6- Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da er- fahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). 4.3. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 4) hat er die Lehre zum Strassenbauer trotz der gemäss RAD-Beurteilung bereits seit der Schulzeit bestehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit (VB 294 S. 3) ohne massgebliche Unterstützung der Beschwerdegegnerin absol- viert (VB 148 f.; 153; 210; 213; 215). Nach der Lehre hat der Beschwerde- führer sodann aktenausweislich nicht mehr im erlernten Beruf als Strassen- bauer gearbeitet, da es ihm nicht gefallen und es viel Mobbing gegeben habe (VB 241 S. 1). Die Stellen als Praktikant Sammelstellenbetreuer (VB 229 S. 1, 3) und als Mitarbeiter Recycling hat er anschliessend selbst gefunden (VB 218). Diese Arbeit gefalle ihm sehr gut und er mache die Arbeit gerne (VB 241 S. 1). Damit scheint beim Beschwerdeführer eine frei- willige Abkehr vom erlernten Beruf des Strassenbauers stattgefunden zu haben, womit diese Tätigkeit nicht (mehr) als dessen angestammte Tätig- keit angesehen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.2 und 8C_737/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin für die Berechnung des Valideneinkommens auf den zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers abgestellt hat. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende -7- Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. April 2022 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 uzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker