6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente des Beschwerdeführers – unabhängig vom allfälligen Vorliegen eines Revisionsgrunds aus medizinischer Sicht (vgl. vorne E. 2.1.) und unter Berücksichtigung des im August 2020 aus erwerblicher Sicht eingetretenen Revisionsgrunds – im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende - 11 -