5.4. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2012 dem Invalideneinkommen das tatsächlich vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen zu Grunde. Das entsprechende Arbeitsverhältnis endete indes durch Kündigung der Arbeitgeberin per 31. August 2020 (vgl. VB 221.7), womit per August 2020 ein erwerblicher Revisionsgrund eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2017 vom 25. April 2018 E. 6.1). Nach dem zuvor Dargelegten beträgt das Valideneinkommen für diesen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Jahre 2011 bis 2020 von